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Sachkundigen- & Sach­verständigen­prüfungen

„Mit unseren Sachkundigen- und Sachverständigenprüfungen helfen wir Unfälle und Schäden zu vermeiden und verschaffen Ihnen ein ruhiges Gewissen.“

Eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen sind in einem Unternehmen, als Unternehmer, als Betreiber, Mitarbeiter und verantwortliche Person zu beachten.

Der Betreiber hat gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) , der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und weiterer Gesetze, Richtlinien und Normen sowie den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften dafür zu sorgen, dass ein sicherer Betrieb seiner Maschinen und Anlagen gewährleistet wird.

Damit sollen Gefahren für Mensch und Umwelt abgewendet, Folgekosten für Schäden, sowie Ansprüche Dritter aus Zivil- und Strafrecht vermieden werden.

Um eine nachhaltige, wirtschaftliche und weitgehend rechtssichere Abwicklung und Dokumentation gewährleisten zu können, ist es empfehlenswert ein ganzheitliches Prüfkonzept anzuwenden. Dies erfordert unter anderem die Überprüfungen der Maschinen und Anlagen in bestimmten Intervallen.


„Partner für kompetente, praxisnahe und einheitliche Abwicklung“

Unsere Mitarbeiter haben die erforderliche Fachkenntnis einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV und erfüllen die Voraussetzungen gemäß den technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203). Durch kontinuierliche Fortbildung bei Sachverständigeninstitutionen, die Mitarbeit in Ausschüssen, die enge und praxisbezogene Kooperation mit Herstellern und Experten für Arbeitssicherheit, sowie unserem Netzwerk von erfahrenen und anerkannten Sachverständigen, garantieren wir Ihnen mehr Rechtssicherheit bei der Planung, Umsetzung und datenbankgestützter Dokumentation – inkl. innovativem Tracking (RFID etc.) – Ihrer betrieblichen Anforderungen.

Wir bieten Sachverständigenprüfungen aus einer Hand mit Bewertung, Schadensbeurteilung und Schadensursachenermittlung für Maschinen und Anlagen, Baumaschinen- und Geräte, Flurförderzeugen, Hebe- u. Zurrtechnik, Krananlagen sowie für ausgewählte Maschinen der Forst-, Land- und Gartentechnik. Wir prüfen bei Ihnen im Betrieb oder in unseren Prüfwerkstätten und offerieren Ihnen unseren attraktiven Abhol- und Bringservice.

Wir geben unser Wissen weiter, vermitteln Ihnen und Ihren Mitarbeitern Sach- und Fachkunde durch Schulungen und praktischen Anwendungen. Ob bei Vorort Schulungen in Ihrem Betrieb oder in unseren Schulungsräumen.

„Überschaubarer Aufwand – kalkulierbare Kosten“

Auszug von Prüfungen gemäß BetrSichV:

DGUV Vorschrift 52 (alt: BGV D6) Krane

DGUV Grundsatz 309-001 (alt: BGG 905): Prüfung von Kranen

DGUV Grundsatz 309-003 (alt: BGG 921): Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

DGUV Vorschrift 3 (alt: BGV A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

VDE 0701/0702: Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Elektrogeräte

DGUV Vorschrift 54 (alt: BGV D8) Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Grundsatz 309-008 (alt: BGG 956-1) Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 68 (alt: BGV D27) Flurförderzeuge

DGUV Grundsatz 308-001 (alt: BGG 925): Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand

DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 (alt: BGR 500 Kap. 2.12) Betreiben von Erdbaumaschinen

BGG 921: Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

DIN EN 15635 Prüfung von Regalen, Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl, verstellbare Palettenregale – Leitlinien zum sicheren Arbeiten

Prüfung von Regalen, Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl, verstellbare Palettenregale – Leitlinien zum sicheren Arbeiten

DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (alt: BGR 500) Betreiben von Hebebühnen
DGUV Grundsatz 308-002 (alt: BGG 945): Prüfung von Hebebühnen
DGUV Grundsatz 308-008 (alt: BGG/GUV-G 966): Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

„Riskieren Sie kein unnötiges unternehmerisches und persönliches Risiko, lassen Sie die ges. Sorgfalt (BGB §276, §278) nie außer acht und schützen Sie sich vor Schadenersatz- (BGB §823) und Haftungsansprüchen (BGB §831) oder im schlimmsten Fall vor strafrechtlicher Verfolgung (§13 u. §15 StGB)“

Wir helfen Ihnen gerne dabei.